Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24.8.2015 E. 2.2.2). Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1061/2014 vom 18.4.2016 E. 1.3.1). Im Zusammenhang mit der Überprüfung seiner Vermittlungsfähigkeit wurde der Beschuldigte mit Schreiben vom 22.1.2015 von der beco Arbeitsvermittlung aufgefordert, eine Haftbestätigung über die Dauer der Untersuchungshaft einzureichen (pag. 217; pag. 338; der Beschuldigte befand sich vom 5.11.2014 bis zum 9.1.2015 in Untersuchungshaft, vgl. pag.