16 Nach Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO werden Entschädigungen für die wirtschaftlichen Einbussen, die der beschuldigten Person aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, ausgerichtet. Entschädigt werden Lohn- und Erwerbseinbussen, die wegen Freiheitsentzuges oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden. Grundsätzlich werden alle wirtschaftlichen Einbussen ersetzt (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 23 zu Art. 429).