Für das oberinstanzliche Verfahren Rechtsanwältin B.________ macht für das oberinstanzliche Verfahren mit der Honorarnote vom 24.10.2016 eine Entschädigung von insgesamt CHF 5‘275.60 (23.4 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 4‘680.00; zzgl. Auslagen von CHF 204.80 und MwSt. von CHF 390.80) geltend (pag. 589 f.). Die Kammer erachtet das geltend gemachte Honorar als angemessen. Rechtsanwältin B.________ wird folglich mit CHF 5‘275.60 entschädigt, wobei der Beschuldigte keiner Rück- oder Nachzahlungspflicht untersteht.