In Anbetracht der Tatsache, dass ein Haftbeschwerdeverfahren durchgeführt worden ist, Rechtsanwältin B.________ den Beschuldigten an drei Einvernahmen begleitet und der Hausdurchsuchung beigewohnt hat sowie zwei erstinstanzliche Hauptverhandlungen stattgefunden haben, erachtet die Kammer den geltend gemachten Aufwand als angemessen und Rechtsanwältin B.________ wird entsprechend entschädigt. Der Beschuldigte untersteht weder der gesetzlichen Rück- noch Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. 15.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Rechtsanwältin B.