BSG 161.12). Aufgrund der oberinstanzlich erfolgenden Freisprüche gehen die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 800.00 zu Lasten des Kantons Bern. Der Beschuldigte hat allerdings die Verfahrenskosten von CHF 400.00 für die Aufwände im Zusammenhang mit dem beantragten Wechsel der amtlichen Verteidigung zu tragen, zumal er diese selber verursachte.