15 14.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Die Kosten im Rechtmittelverfahren tragen die Parteien nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 800.00 (exklusive CHF 400.00 für die Verfügung betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung, pag. 451 ff.) festgelegt (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verkehrskostendekrets, VKD; BSG 161.12).