_ konnte folglich einzig vage Aussagen zur Anzahl der Täter machen. Er war hingegen nicht in der Lage, einen der Täter zu identifizieren. Nach dem Gesagten fehlen jegliche Beweise dafür, dass der Beschuldigte am 17.1.2014 mit weiteren Personen in die D.________ eingedrungen ist. Der angeklagte Sachverhalt lässt sich nicht rechtsgenüglich erstellen. Es hat ein Freispruch zu erfolgen. IV. Zum Widerrufsverfahren