Bewegungsabläufe sind aus den Standbildern keine ersichtlich. Ferner lässt sich kein Hinweis auf eine allfällige Täterschaft des Beschuldigten erkennen – eine Ähnlichkeit mit einem der beiden Täter lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen. K.________ konnte lediglich aussagen, dass es sich um drei Täter gehandelt habe (pag. 149, Z. 23 f.), bzw. es mindestens vier Personen gewesen sein müssten, vielleicht auch fünf (pag. 149, Z. 24 f.). Später gab er an, es seien zum Zeitpunkt der Flucht und Tresorübergabe vier Personen gewesen (pag. 149, Z. 32 f.). K.________ konnte folglich einzig vage Aussagen zur Anzahl der Täter machen.