Abgesehen von der DNA-Profilspur am weissen T-Shirt würden keine eindeutigen (objektiven) Beweismittel vorliegen, welche den Beschuldigten der Tat überführen würden. Einzig auf dem Überwachungsvideo des Tankstellenshops sehe man eine Person mit weisser Kopfbedeckung, bei welcher es sich allenfalls um den Beschuldigten handeln könne (pag. 409 f., S. 10 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).