Das DNA-Profil sei am 15.10.2014 erstellt worden. Aufgrund der Auswertung der DNA- Spuren auf dem weissen T-Shirt habe am 28.10.2014 eine Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Beschuldigten, eine Übereinstimmung mit einer Blutspur eines Fahrzeugeinbruchdiebstahls in L.________ sowie mit diversen Einbruchdiebstählen in anderen Kantonen festgestellt werden können (pag. 406 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Abgesehen von der DNA-Profilspur am weissen T-Shirt würden keine eindeutigen (objektiven) Beweismittel vorliegen, welche den Beschuldigten der Tat überführen würden.