9. Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 13.4.2015 Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 13.4.2015 vorgeworfen, sich des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, begangen am 17.1.2015, ca. 01.51 Uhr, in E.________, zum Nachteil des D.________ schuldig gemacht zu haben. Der Sachverhalt wird wie folgt umschrieben (pag. 255): A.________ brach zusammen mit einer unbekannten Person in den D.________ ein, indem sie die Personaleingangstüre aufgewuchtet haben. Sie haben im Innern des Gebäudes zwei Schubladen und einige Schränke geöffnet und den Tresor gestohlen.