Ohne das entsprechende DNA- Profil wäre im vorliegenden Fall der Verdacht nicht auf den Beschuldigten gefallen. Alle ihn konkret betreffenden Beweismittel sowie seine Aussagen im vorliegenden Verfahren sind folglich nicht verwertbar (BGE 138 IV 169 E. 3.3.3 e contrario). Aus den Akten zu weisen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten sowie danach zu vernichten sind folglich folgende Beweismittel: - das DNA-Profil PCN-Nr. ________(alt) (pag. 156-159); - der Nachtrag des Polizeirapports vom 6.1.2015 (pag. 111 ff.); - der KTD Rapport vom 28.10.2014 (pag. 152 ff.); - das Durchsuchungsprotokoll vom 5.11.2014 (pag.