600). Es lagen mithin keine Hinweise für künftige schwere Straftaten vor. 8.4 Schlussfolgerung Nach dem Gesagten stellt die ausschliessliche einzelfallweise (individuell-konkrete) Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall eine Gültigkeitsvorschrift dar. Bei der vorliegend zu beurteilenden Straftat handelt es sich um einen Einbruchdiebstahlssachverhalt, d.h. Diebstahl mit einem Deliktsbetrag von CHF 300.00 (leerer Tresor), Sachbeschädigung mit einem Deliktsbetrag von CHF 3‘000.00 (Beschädigung der Personaleingangstüre) und Hausfriedensbruch. Es wurden keine Personen verletzt.