Dabei müsste es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (Urteil des Bundesgerichts 1B_685/2011 vom 23.2.2012 E. 3.3). Erforderlich wäre dafür, dass dem Beschuldigten ein schweres Delikt vorgeworfen werden könnte, welches zu einem Strafverfahren und zu einer entsprechenden Verurteilung geführt hätte (Beschluss des Obergerichts BK 15 332 vom 20.1.2016 E. 3.4). Der Beschuldigte ist im Strafregister jedoch einzig mit einem Urteil vom 10.5.2012 (Übertretung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Fahren in fahrunfähigem Zustand) verzeichnet (pag. 600).