Des Weiteren kann weder von Dringlichkeit gesprochen werden noch die Rede davon sein, die DNA- Analyse sei mit Blick auf andere mögliche künftige Delikte durchgeführt worden. Eine solche Massnahme wäre nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschuldigte in solche Delikte verwickelt sein könnte (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20.8.2015 E. 3.2). Dabei müsste es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (Urteil des Bundesgerichts 1B_685/2011 vom 23.2.2012 E. 3.3).