Von dem ist hier auszugehen, konnten am Tatort bzw. im Rahmen der fraglichen Ermittlungen – soweit ersichtlich – keine Vergleichsspuren sichergestellt werden. Gegenteiliges wird von der Polizei nicht geltend gemacht (vgl. hierzu auch Beschluss des Obergerichts BK 15 332 vom 20.1.2016 E. 3.4). Des Weiteren kann weder von Dringlichkeit gesprochen werden noch die Rede davon sein, die DNA- Analyse sei mit Blick auf andere mögliche künftige Delikte durchgeführt worden.