Als Begründung für die DNA-Profilerstellung wurde von der Regionalfahndung Oberland ausgeführt, die Erstellung sei zwecks Aufklärung der Anlasstat und allfällig möglicher zukünftiger Delikte notwendig gewesen (vgl. pag. 610). Die DNA- Probenahme zwecks Erstellung eines DNA-Profils als Beweismittel zur Aufklärung einer Anlasstat ist jedoch nur zulässig, wenn am Tatort sichergestellte Vergleichsspuren vorhanden sind. Andernfalls handelt es sich um ein untaugliches Beweismittel. Von dem ist hier auszugehen, konnten am Tatort bzw. im Rahmen der fraglichen Ermittlungen – soweit ersichtlich – keine Vergleichsspuren sichergestellt werden.