2014, N. 7 zu Art. 197). Dennoch wurde von der Polizei gestützt auf die damals geltende generelle Weisung der Generalstaatsanwaltschaft ein DNA-Profil über den Beschuldigten erstellt. Einzig gestützt auf diese Weisung ist die Erstellung des DNA-Profils jedoch wie bereits ausgeführt als bundesrechtswidrig zu bezeichnen (BGE 141 IV 87). Als Begründung für die DNA-Profilerstellung wurde von der Regionalfahndung Oberland ausgeführt, die Erstellung sei zwecks Aufklärung der Anlasstat und allfällig möglicher zukünftiger Delikte notwendig gewesen (vgl. pag. 610).