11 Vermutungen vorlagen. Es wurde von der zuständigen Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren gegen den Beschuldigten eröffnet, da sich der Anfangsverdacht gegen diesen offensichtlich nicht erhärten liess. Voraussetzung für die Anordnung einer Zwangsmassnahme ist jedoch ein hinreichender Tatverdacht (vgl. Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO). Reine Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Vermutungen können keinen hinreichenden Tatverdacht begründen (WEBER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art.