309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zuständige Staatsanwaltschaft wurde in den Jahren 2013/2014 offenbar nicht offiziell über das polizeiliche Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten informiert. Dem Berichtsrapport vom 13.3.2017 kann entnommen werden, dass dazumal lediglich anonyme Hinweise, Gerüchte und reine