2.4.1.1). Aus der Botschaft ist ferner ersichtlich, dass die Regelung der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Geltung erlangte, weil die Erstellung eines DNA-Profils eine grosse Nähe zu den Untersuchungen des Körpers aufweise, deren Anordnung ebenfalls dieser Behörde vorbehalten sei. Eine Sonderregelung sei lediglich bei nicht invasiven Probenahmen gerechtfertigt, wobei die Anordnung einer Analyse einzig der Staatsanwaltschaft obliege (BBl 2006 1085 ff., S. 1241 Ziff. 2.5.5). Ein Strafverfahren ist erst zu eröffnen, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht (Art. 309 Abs. 1 Bst.