, so handelt es sich um einen echten Vorbehalt. Die Botschaft definiert den Begriff einer Gültigkeitsvorschrift folgendermassen: «Soweit das Gesetz eine Bestimmung nicht selber als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet, hat die Praxis die Unterscheidung vorzunehmen, wobei primär auf den Schutzzweck der Norm abzustellen ist: Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor» (BBl 2006 1085 ff., S. 1183 f. Ziff. 2.4.1.1).