vgl. auch Beschluss des Obergerichts BK 16 470 vom 12.1.2017 E. 4.2). Vorliegend ist folglich zu prüfen, ob es sich bei der Anordnungskompetenz im konkreten Fall um eine Gültigkeitsvorschrift handelt. Bei der Anordnung der Erhebung eines DNA-Profils handelt es sich um einen Eingriff in die körperliche Integrität. Wegen der höheren Eingriffsintensität gelten dabei strengere Voraussetzungen als beispielsweise bei der Durchsuchung von Personen (vgl. BBl 2006 1085 ff., S. 1240). Bestimmt das Gesetz die Staatsanwaltschaft als zuständige Behörde zur Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils (Art. 198 Abs. 1 Bst. a StPO), so handelt es sich um einen echten Vorbehalt.