Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann diesbezüglich weder von einer Praxisänderung noch von einem Verbot der Rückwirkung gesprochen werden. In BGE 141 IV 87 ist keine Praxisänderung im Zusammenhang mit der Erstellung von DNA-Profilen erfolgt, sondern das Bundesgericht äusserte sich einzig erstmals zur bernischen Praxis der generellen Weisung der Generalstaatsanwaltschaft in Bezug auf die Erstellung von DNA-Profilen. Im fraglichen Entscheid wurde denn auch explizit ein DNA-Profil beurteilt, welches unter der früheren Weisung der Generalstaatsanwaltschaft erstellt wurde. Das Bundesgericht hielt unmissverständlich fest,