Nach dem Gesagten geht die Vorinstanz grundsätzlich fehl in der Annahme, die Polizei sei zur Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils befugt. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht diese Anordnungskompetenz einzig der Staatsanwaltschaft zu, wobei eine in- dividuell-konkrete Anordnung zu erfolgen hat. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann diesbezüglich weder von einer Praxisänderung noch von einem Verbot der Rückwirkung gesprochen werden.