Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20.8.2015 E. 3.5). Durch die Feststellung des Bundesgerichts, die Polizei habe die Erstellung des DNA-Profils nicht selbst anordnen dürfen, gab das Bundesgericht implizit an, die Einzelfallprüfung sei einzig der Staatsanwaltschaft vorbehalten (BGE 141 IV 87 E. 1.4.2). Nach dem Gesagten geht die Vorinstanz grundsätzlich fehl in der Annahme, die Polizei sei zur Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils befugt.