In jedem Fall ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, um zu beurteilen, ob sich die Erstellung eines DNA-Profils rechtfertigen lässt. Durch die fragliche Weisung der Generalstaatsanwaltschaft wurde die vom Gesetz vorgesehene Differenzierung von DNA- Entnahmen und DNA-Profil-Erstellung und die damit verbundene unterschiedliche Anordnungskompetenz faktisch aufgehoben, was bundesrechtswidrig ist (BGE 141 IV 87 E. 1.4.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20.8.2015 E. 3.5).