Im Vergleich zur Anordnung einer Blutprobe (welche gemäss rechtskräftigen Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 470 vom 12.1.2017 E. 4.3 eine Gültigkeitsvorschrift darstellt) hat die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Erstellung von DNA-Profilen ein gewisses Ermessen. Denn nur sofern die Erstellung des DNA-Profils für eine Anlasstat notwendig erscheint oder aufgrund vergangener oder künftiger Delikte gewisser Schwere gerechtfertigt ist, darf ein DNA-Profil erstellt werden. Ferner sind die allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 197 Abs. 1 StPO zu beachten.