Gemäss Art. 255 Abs. 2 Bst. a StPO kann die Polizei die nicht invasive Probenahme bei Personen anordnen. Die Erstellung eines DNA-Profils ist allerdings auch in solchen Fällen von der Staatsanwaltschaft (oder vom Gericht) anzuordnen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.2; BBl 2006 1085 ff., S. 1241 Ziff. 2.5.5). Im Vergleich zur Anordnung einer Blutprobe (welche gemäss rechtskräftigen Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 470 vom 12.1.2017 E. 4.3 eine Gültigkeitsvorschrift darstellt) hat die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Erstellung von DNA-Profilen ein gewisses Ermessen.