Nach Abschluss der Ermittlungen in der Schweiz sei ein Löschauftrag des über den Beschuldigten erstellten DNA-Profils angeordnet worden. Das DNA- Profil sei aus der Datenbank gelöscht worden, wobei das Löschdatum nicht feststehe. Die Ermittlungen der deutschen Polizei hätten keine weiteren Erkenntnisse zu möglichen Betäubungsmittelkäufen des Beschuldigten ergeben. Dem Beschuldigten habe einzig die Widerhandlung gegen das BetmG nachgewiesen werden können, welche er gestanden habe. Aus diesem Grund sei eine weitere Rapportierung an die Staatsanwaltschaft nie erfolgt (pag. 608 ff.).