Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte (Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch) seien keine schweren Delikte. Es liege daher auch keine Ausnahmesituation vor, in welcher trotz Verletzung der Gültigkeitsvorschrift die Beweise in Anwendung von Art. 141 Abs. 2 StPO ausnahmsweise verwertbar seien. Das urteilende Gericht dürfe deshalb nicht auf die Ergebnisse im Zusammenhang mit dem DNA-Profil abstellen (pag. 573 ff.). 8. Zur Verwertbarkeit des über den Beschuldigten erstellten DNA-Profils 8.1 Allgemeine Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweisen Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise ist in Art. 141 StPO geregelt.