a StPO könne die Polizei die nicht invasiven Probeabnahmen bei Personen anordnen. Das Bundesgericht habe aber klar festgehalten, dass die Erstellung eines Profils auch in solchen Fällen durch die Staatsanwaltschaft (oder vom Gericht) anzuordnen sei (BGE 141 IV 87). Es handle sich dabei um eine Gültigkeitsvorschrift. Damit würden die daraus gezogenen Schlüsse dem Verwertungsverbot nach Art. 141 StPO unterliegen. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte (Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch) seien keine schweren Delikte.