197 Abs. 1 StPO dürften Zwangsmassnahmen, zu welchen auch DNA- Analysen gehören würden, nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen seien, ein hinreichender Tatverdacht vorliege, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden könnten und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahmen rechtfertigen würden. Für die Anordnung von Zwangsmassnahmen seien die Staatsanwaltschaft oder das Gericht, sodann die Polizei in gesetzlich vorgesehenen Fällen zuständig. Gemäss Art. 255 Abs. 2 Bst. a StPO könne die Polizei die nicht invasiven Probeabnahmen bei Personen anordnen.