Es sei nicht Aufgabe der Verteidigung, allfällige Grundlagen für eine Verurteilung zu schaffen. Insgesamt sei die DNA-Probe unter Verstoss gegen Bundesrecht erstellt und ausgewertet worden (pag. 571 ff.). Nach Art. 197 Abs. 1 StPO dürften Zwangsmassnahmen, zu welchen auch DNA- Analysen gehören würden, nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen seien, ein hinreichender Tatverdacht vorliege, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden könnten und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahmen rechtfertigen würden.