1a DNA-ProfilG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Erstellung eines DNA-Profils gestützt auf eine generelle Weisung der Generalstaatsanwaltschaft unrechtmässig. Es könne daher auch nicht das Rückwirkungsverbot angerufen werden. Ferner ziele die Argumentation der Vorinstanz ins Leere, wonach sich die Verteidigung widersprüchlich, wenn nicht sogar rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Parteien und andere Verfahrensbeteiligte sowie ihre Rechtsbeistände würden durch Art. 3 StPO nicht verpflichtet. Es sei nicht Aufgabe der Verteidigung, allfällige Grundlagen für eine Verurteilung zu schaffen.