7 licher gesetzlichen Grundlage. Insbesondere sei diese gestützt auf Art. 255 Abs. 1 Bst. b StPO nicht zulässig, zumal es bei dieser Norm um die Erstellung eines DNA- Profils von tatrelevantem biologischen Material gehe. Tatrelevantes biologisches Material sei am Tatort gefundenes Haar, Blut oder Sperma. Die von der Vorinstanz angerufenen Regelungen des 2. Abschnitts des DNA-ProfilG seien für Strafverfahren nicht anwendbar (Art. 259 StPO, Art. 1a DNA-ProfilG).