413, S. 14 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 7.2 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bringt oberinstanzlich vor, es sei mehr als fraglich, ob die Entnahme der DNA-Probe am 14.10.2014 überhaupt zulässig gewesen sei, sei doch als Grund für die Entnahme der Handel von Betäubungsmittel (leichter Fall) angegeben worden. Eine sofortige Auswertung auf Anordnung der Polizei entbehre jeg-