der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Rechtsanwältin B.________ habe am 23.1.2015 einen detaillierten Bericht betreffend DNA-Mischprofil des weissen T-Shirts angefordert, obwohl sie bereits Kenntnis von der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehabt haben müsse. Sie habe sich folglich widersprüchlich, wenn nicht sogar rechtsmissbräuchlich verhalten, weil sie anlässlich der Hauptverhandlung vorfrageweise die Verwertbarkeit des DNA-Profils thematisiert und den Antrag gestellt habe, die gestützt auf das DNA- Profil ergangenen Beweise aus den Akten zu weisen (pag. 413, S. 14 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).