Die Erstellung des DNA-Profils sei vor dem fraglichen Bundesgerichtsentscheid und vor Änderung der Weisung der Generalstaatsanwaltschaft erfolgt. Aufgrund des Rückwirkungsverbots dürfe nicht angenommen werden, die bisherigen Anordnungen der Erstellung von DNA-Profilen durch die Generalstaatsanwaltschaft mittels genereller Weisung seien bundesrechtswidrig. Die Erhebung und Auswertung des DNA- Profils des Beschuldigten sei folglich rechtmässig erfolgt (pag. 411 ff., S. 12 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Rechtsanwältin B.__