Gestützt auf diese neue Rechtsprechung – wonach nur die Gerichte oder die Staatsanwaltschaft die Erstellung von DNA-Profilen anordnen dürften und eine generelle Weisung der Generalstaatsanwaltschaft an die Polizei nicht genüge – sei eine neue Weisung der Generalstaatsanwaltschaft (mit Inkrafttreten vom 20.4.2015) erlassen worden. Die Erstellung des DNA-Profils sei vor dem fraglichen Bundesgerichtsentscheid und vor Änderung der Weisung der Generalstaatsanwaltschaft erfolgt.