Dabei handle es sich gemäss Art. 10 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) um ein Vergehen. Die DNA-Probe sei nicht invasiv entnommen worden. Damit sei die Erhebung der DNA-Probe rechtmässig erfolgt. Auch nach Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO bzw. Art. 255 Abs. 2 StPO obliege es der Polizei, die nicht invasive Probenahme bei Personen (Bst. a) sowie die Erstellung eines DNA-Profils von tatrelevantem biologischen Material anzuordnen (Bst. b). Die Erhebung der DNA-Probe und deren Auswertung seien damit gestützt auf die StPO rechtmässig erfolgt.