7. Ausführungen der Vorinstanz und des Beschuldigten 7.1 Erwägungen der Vorinstanz Zur Frage der Verwertbarkeit der DNA-Probe führte die Vorinstanz aus, dass die Polizei gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. a des DNA-Profil- Gesetzes (DNA-ProfilG; SR 363) nicht invasive Probenahmen bei verdächtigen Personen zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens sowie die Analyse der Probe zur Erstellung eines DNA-Profils anordnen dürfe. Dem Beschuldigten sei der Handel von Betäubungsmitteln nach Art. 19 Bst. c des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) vorgeworfen worden. Dabei handle es sich gemäss Art.