122 Abs. 4 StPO). Der Verzicht auf Ausscheidung von Verfahrenskosten im Zivilpunkt wurde vom Beschuldigten nicht angefochten. Es kann deshalb festgestellt werden, dass das Urteil der Vorinstanz betreffend des gesamten Zivilpunkts ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist. In allen übrigen Punkten ist das Urteil der Vorinstanz umfassend und mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Weil einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.