In Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO überprüft die Kammer das Widerrufsverfahren zugunsten des Beschuldigten vorliegend dennoch. Ferner beantragte der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung die Feststellung, dass die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen worden sei. Dies entspricht dem erstinstanzlichen Dispositiv und insofern ist der Beschuldigte auch nicht beschwert. Dass die Zivilklage auf dem Zivilweg erneut geltend gemacht werden kann, entspricht der gesetzlich vorgesehenen Folge des Rückzugs (vgl. Art. 122 Abs. 4 StPO).