6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vom Beschuldigten zwar explizit nicht angefochten wird der Verzicht auf den Widerruf des ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 10.5.2012 gewährten bedingten Vollzugs einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend CHF 1‘100.00 (Ziff. II des angefochtenen Entscheids). Angefochten ist lediglich die erstinstanzliche Kostenauferlegung des Widerrufsverfahrens an den Beschuldigten. In Anwendung von Art.