_ führte in ihrer Stellungnahme vom 28.6.2016 aus, zwar seien die Voraussetzungen für die notwendige Verteidigung nicht mehr, jene der amtlichen Verteidigung jedoch nach wie vor gegeben. Zur Begründung gab sie an, es würden sich komplexe Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellen und der Beschuldigte sei prozessarm (pag. 478 ff.). Mit Verfügung vom 14.7.2016 wurde auf den Widerruf der amtlichen Verteidigung verzichtet (pag. 556 f.)