Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, die Verfahrensleitung ziehe den Widerruf der amtlichen Verteidigung in Erwägung, weil weder ein Fall einer notwendigen, noch ein solcher einer amtlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) gegeben sei (pag. 462 f.). Rechtsanwältin B.________ führte in ihrer Stellungnahme vom 28.6.2016 aus, zwar seien die Voraussetzungen für die notwendige Verteidigung nicht mehr, jene der amtlichen Verteidigung jedoch nach wie vor gegeben.