438). Mit Verfügung vom 9.3.2016 nahm die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht und forderte den Beschuldigten auf, innert 10 Tagen mitzuteilen, falls er nicht mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sei, andernfalls er innert 40 Tagen eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen habe (pag. 439 f.). Der Beschuldigte erhob innert Frist keine Einwände gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens. Die Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung wurde wegen des Verfahrens betreffend Widerruf der amtlichen Verteidigung (vgl. Ziff. 3 hiernach)