3 Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 3.3.2016 teilte Rechtsanwalt C.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten mit, dass das erstinstanzliche Urteil – mit Ausnahme des Widerrufs nach Ziff. II.1 und Ziff. II.2 des erstinstanzlichen Dispositivs – vollumfänglich angefochten wird (pag. 433 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 7.3.2016 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 438).