34 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 46 Abs. 2, 47, 49 Abs. 1, 51, 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 186 StGB 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 7‘200.00. Die Untersuchungshaft von 66 Tagen wird im Umfang von 66 Tagessätzen auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.